AGB

 1. Allgemeines

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen und Lieferungen unseres Unternehmens, auch zukünftige. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Auftraggebers wird hierdurch widersprochen. Diese erlangen auch dann keine Wirksamkeit, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht noch einmal schriftlich ausdrücklich widersprechen.

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Aufträge und Vereinbarungen – insbesondere soweit sie von unseren Bedingungen abweichen – werden erst durch schriftliche Bestätigung unsererseits verbindlich.

2. Leistungen und Leistungsumfang

Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten in Leistungsbeschreibungen, Prospekten oder sonstigen Darstellungen sind immer nur ungefähre Angaben mit beschreibendem Charakter. Sie unterliegen technischen Schwankungen und stellen keine Zusicherung einer Eigenschaft im Sinne des BGB dar. Es sei denn, diese sind ausdrücklich als solche bezeichnet oder schriftlich bestätigt worden.

Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderleistungen in einer Abweichung von bis zu 10% für den Besteller bindend. Dies gilt auch für Teillieferungen und Teilleistungen, die in unbeschränktem Umfang zulässig sind.

Die Lieferung erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ab Werk in Stockach. Eine eventuell vereinbarte Lieferzeit ergibt sich aus unseren vertraglichen Vereinbarungen. Liefertermine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet haben.Die Frist zur Leistung beginnt mit dem Tag der schriftlichen Auftragserteilung jedoch nicht vor endgültiger Klärung aller technischen und/oder kaufmännischen Einzelheiten.

Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung; höhere Gewalt oder andere von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen entbinden uns von den vereinbarten Lieferfristen. Die Lieferfrist ist dann eingehalten, wenn der zu liefernde Gegenstand bis zum Ablauf der Lieferfrist unser Werk verlassen hat oder dem Auftraggeber die Versandbereitschaft gemeldet wurde. Für Verzögerungen, die auf eine Veränderung des Leistungsumfanges auf Wunsch des Bestellers eintreten, haben wir nicht einzustehen.

Tritt Unmöglichkeit oder Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller alleine oder weitüberwiegend für diese Umstände verantwortlich, so bleibt der Besteller in jedem Fall zur Gegenleistung verpflichtet.

Soweit keine Festpreise vereinbart wurden, sind die Preise bis zur endgültigen Leistung durch unser Unternehmen freibleibend, sie beruhen jeweils auf dem abgegebenen Angebot. Sollten sich durch Änderungswünsche des Bestellers bzw. Änderung der Kosten Preisdifferenzen ergeben, so behalten wir uns eine entsprechende Berichtigung bei Rechnungserstellung vor.

Unsere Forderungen sind sofort, spätestens jedoch bei Lieferung und ohne jeden Abzug zur Zahlung bei Rechnungsstellung fällig.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes geschuldet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten, der Nachweis eines geringeren Schadens durch den Besteller ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

Der Besteller kann aufrechnen und/oder ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurde.

3. Gefahrenübergang, Verpackung und Versand

Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auf den Besteller über, wenn die betriebsbereite Sendung dem Besteller oder dem Transporteur übergeben wird. Bei Annahmeverzug des Bestellers genügt die Versandbereitschaft.

Die Verpackung der zu versendenden Ware erfolgt unsererseits nach bestem Können im Auftrage und für Gefahr des Bestellers, unter Ausschluss von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz für mögliche Verpackungsmängel.

Der Versand erfolgt im Auftrage des Bestellers auf üblichem Weg durch die Deutsche Post AG oder andere gleichwertige Transportunternehmen bzw. Spediteur ohne Zusicherung eines Zustelldatums auf Kosten des Bestellers. Abweichende Transportmodalitäten müssen schriftlich in Auftrag gegeben werden und von uns schriftlich bestätigt werden, gleiches gilt auch für den Abschluss einer zusätzlichen Bruch- Transport- und Feuerschadensversicherung auf Kosten des Bestellers.

4. Mängelgewährleistung und Haftung

a) für Werkleistungen und andere Dienstleistungen

Offensichtliche Mängel unserer Leistungen und Lieferungen muss der Besteller mindestens 7 Tage nach Abnahme oder Inbetriebnahme, verdeckte Mängel spätestens 7 Tage nach ihrer Entdeckung, schriftlich bei uns anzeigen; andernfalls gilt die Mängelrüge als verspätet im Sinne des HGB.

Die Gewährleistung der von uns erbrachten Leistungen und Lieferungen erfolgt durch Nachbesserung, wozu uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen hat.

Andere oder weitergehende Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn wir befinden uns mit Nachbesserungsleistungen in Verzug.

Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens des Bestellers heraus, dass der beanstandete Fehler auf eine nicht von uns zu vertretende technische Ursache zurückzuführen ist, als sie bei dem ursprünglichen Tätigwerden unsererseits vorlag, so scheiden die Gewährleistungsansprüche aus, mit der Folge, dass der entstandene und zu belegende Aufwand unseres Unternehmens dem Besteller in Rechnung zu stellen ist.

Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Defekte, die durch Beschädigung, falsche Anschlüsse oder Bedienung seitens des Bestellers oder Auftraggebers verursacht werden, sowie Schäden in Folge höherer Gewalt (z.B. Blitzschlag), Mängel durch Verschleiss bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektronischer Teile durch Verschmutzung, sowie Schäden durch aussergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.

Die Gewährleistungsfrist für unsere vorgenannten Leistungen beträgt 12 Monate gegenüber Kaufleuten.

b) Gewährleistung für Waren-, Ersatzteil- und Austauschlieferungen

Neuteile sind gegenüber Kaufleuten innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Gefahrübergang unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, wenn sich heraus stellt, dass sich der Mangel in Folge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes realisiert hat.

Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Vor eigenen Maßnahmen zur Mängelbehebung durch den Wiederverkäufer/ Besteller sind die möglicherweise hierfür anfallenden Kosten in jedem Fall mit uns schriftlich abzustimmen; wird dies unterlassen, so behalten wir uns vor, die Ersatzfähigkeit geltend gemachter Kosten abzulehnen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Zur Übernahme aller notwenig erscheinenden Nachbesserungen und Nachlieferungen ist uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen, ansonsten sind wir für eine Haftung für daraus etwa entstehende Folgen befreit. Hiervon unbeeinträchtigt bleibt das gesetzliche Recht zum Rücktritt vom Vertrage, wenn durch unser Unternehmen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstrichen ist.

Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, so räumen wir Ihnen lediglich das Recht zur Minderung des Vertragspreises ein. In anderen Fällen bleibt das Recht auf Minderung des vereinbarten Preises ausgeschlossen.

Soweit durch unser Unternehmen gebrauchte Ersatzteile geliefert werden, auf die wir ausdrücklich bei Verwendung hinweisen, beträgt die Gewährleistungsfrist für Sachmängel 6 Monate.

Keine Gewähr wird insbesondere in den Fällen übernommen, wenn ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Einbau oder Inbetriebsetzung durch den Besteller, Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse vorliegen, die nicht von uns zu vertreten sind, sowie Schäden in Folge höherer Gewalt (z.B. Blitzschlag), Mängel durch Verschleiss bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektronischer Teile durch Verschmutzung, sowie Schäden durch aussergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.

Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstiger Vermögensschaden des Bestellers. Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf von uns zu vertretenden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht. Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als vorstehend aufgeführt und vorgesehen ist ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht für Ansprüche nach den §§ 1, 4 Produkthaftgesetz, sowie für Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.

Sollten Ansprüche nach ausländischen Produkthaftgesetzen gegen uns geltend gemacht werden, so werden solche Schadenersatzansprüche, soweit sie berechtigt sind, nur bis zur Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung in Höhe von 5000000 EUR übernommen. Der Besteller wird sich im Übrigen auf eigene Kosten versichern.

Soweit die Haftung des Unternehmens ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

5. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Teilen und Waren bis zum Ausgleich aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis vor.

Bei vertragwidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferten Teile zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich und schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der gelieferten Teile zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – und vorrangig auf den entstandenen Verzugsschaden anzurechnen.

Soweit der gelieferte Gegenstand oder die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang des Bestellers weiterverkauft wird, tritt uns der Besteller bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages einschliesslich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer ab, die aus der Weiterveräusserung gegen die Abnehmer des Bestellers oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache vor oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

Zur Einziehung dieser Forderung bleiben wir auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller oder Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und insbesondere auch keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. Soweit dies aber der Fall ist können wir verlangen, dass der Besteller oder Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die zugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung der erworbenen Waren und Gegenstände durch den Auftraggeber oder Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unseres Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir ebenfalls das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.

Der Besteller oder Auftraggeber tritt uns seine Forderung zur Sicherung unserer Forderung ab, die ihm durch die Verbindung der Kaufsache bzw. der gelieferten Gegenstände mit einem Grundstück einem Dritten gegenüber erwachsen.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers oder Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Liefergegenstände zu verlangen.

Der Besteller oder Auftraggeber darf den Liefergegenstand nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung unsererseits veräussern, verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Bei Verpfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.

6. Verjährungsfristen

Ansprüche – aus welchem Rechtsgrund auch immer – verjähren gegenüber Kaufleuten in 12 Monaten, soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die dort genannten gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerkes oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

7. Gerichtsstand und anwendbares Recht, sowie Erfüllungsort – Datenschutz

Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftsitz auch Erfüllungsort.

Dies gilt auch dann, wenn der Besteller im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Geschäftsbeziehungen findet ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Die Beachtung und Durchführung der relevanten aussenwirtschaftlichen Bestimmungen und sonstigen Gesetze des Herkunftslandes des Bestellers und/ oder Auftraggebers und des Landes in das geliefert werden soll unterliegt dem Verantwortlichkeitsbereich des Bestellers. Der Besteller hat uns auf Besonderheiten, die sich aus diesen Bestimmungen ergeben, hinzuweisen.

Wir weisen darauf hin, dass personenbezogene Daten des Bestellers mittels elektronischer Datenverarbeitung gespeichert und verarbeitet werden.

8. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtlich unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der gesamten allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht betroffen. Für den Fall der Unwirksamkeit einer Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen soll eine solche Klausel zwischen den Vertragsparteien vereinbart sein, die dem wirtschaftlichen Zweck und dem von den Parteien gewünschten am nächsten kommt.